Rz. 164

Es ist grundsätzlich ohne Bedeutung, auf welche Weise die neuen Tatsachen bekannt werden. Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, die richtige Besteuerung herbeizuführen, ohne dass es auf die Art des Bekanntwerdens ankommt. Liegt in der Art des Bekanntwerdens jedoch ein erheblicher Gesetzesverstoß, kann sich ein Verwertungsverbot ergeben. Hierbei ist zwischen qualifiziertem und einfachem Verwertungsverbot zu unterscheiden. Ein qualifiziertes Verwertungsverbot tritt ein, wenn die Tatsachen aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Stpfl. ermittelt worden sind. Die Steuerfestsetzung darf dann, trotz des Bekanntwerdens neuer Tatsachen, nicht geändert werden. Ein einfaches Verwertungsverbot greift bei Verfahrensfehlern unterhalb des Verfassungsverstoßes ein. Die Ermittlungen können dann in rechtmäßiger Weise wiederholt werden, die daraus gewonnenen neuen Tatsachen sind verwertbar.[1]

[1] Zur Frage, ob Tatsachen, die einem Verwertungsverbot unterliegen, noch "neu" sein können, Rz. 97a; zum Verwertungsverbot Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 88 AO Rz. 25a; Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 196 AO Rz. 17ff.

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