Rz. 58

Nach § 50d Abs. 8 S. 1 EStG gilt bei ausländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Freistellungsmethode aufgrund eines DBA nur, wenn der Stpfl. nachweist, dass der ausländische Staat auf die Besteuerung verzichtet hat oder die in diesem Staat festgesetzte Steuer entrichtet wurde. Nach S. 2 ist die inländische Steuerfestsetzung zu ändern und die Freistellung zu gewähren, wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht wird. Dabei ist § 175 Abs. 1 S. 2 AO entsprechend anzuwenden, die Festsetzungsfrist für die Änderung beginnt also erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Nachweis geführt, d. h. dem FA eingereicht wird.

Die Vorschrift enthält eine eigenständige Möglichkeit zur Änderung von Steuerbescheiden, die mit den sonst geltenden Änderungsvorschriften nur eingeschränkt vergleichbar ist. Der Nachweis ist Tatbestandsmerkmal der Freistellung, nicht nur Beweismittel; insoweit ähnelt die Vorschrift der Regelung über ein rückwirkendes Ereignis. Die Regelung des § 175 Abs. 2 S. 2 AO, die die Einordnung als rückwirkendes Ereignis ausschließen würde, gilt insoweit mangels einer Verweisung auf diese Regelung nicht. Andererseits wird die für rückwirkende Ereignisse geltende Verschiebung des Beginns der Festsetzungsfrist für entsprechend anwendbar erklärt.

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