Rz. 56a

Nach § 34a Abs. 11 EStG ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachzuversteuernden Betrags im Rahmen der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns zu ändern, wenn der Stpfl. beantragt, auf den nicht entnommenen Gewinn den ermäßigten Steuersatz nach § 34a Abs. 1 EStG anzuwenden, wenn er diesen Antrag ganz oder teilweise zurücknimmt und wenn sich die Besteuerungsgrundlagen im ESt-Bescheid ändern. Da die Besteuerungsgrundlagen im ESt-Bescheid an der Bestandskraft nicht teilnehmen, enthält § 34a Abs. 11 S. 7 EStG die besondere Regelung, dass die Änderungsmöglichkeit auch eingreift, wenn die Aufhebung oder Änderung des ESt-Bescheids mangels einer steuerlichen Auswirkung unterbleibt. Außerdem enthält S. 3 eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist.

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