Rz. 50b

Sind betriebliche Einkünfte nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO, also insbesondere bei Mitunternehmerschaften, gesondert festzustellen, ist auch die Höhe des Sanierungsertrags und die der mindernden Beträge gesondert festzustellen. Wurde die gesonderte Feststellung ohne Berücksichtigung des Sanierungsertrags festgestellt oder ändern sich die mindernden Beträge, ist der Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 4 S. 4 EStG entsprechend zu ändern. Das führt über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zur Änderung der Folgebescheide. Die Änderung hat auch zu erfolgen, wenn der Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Feststellungsfrist läuft nicht ab, bevor die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid abgelaufen ist. Diese Regelung entspricht § § 181 Abs. 5 AO.

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