Rz. 16

Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO gelten die sonstigen Vorschriften über die Durchbrechung der Bestandskraft nur für "andere Steuern" als Verbrauchsteuern. §§ 173, 175 AO sind also auf Verbrauchsteuerbescheide nicht anwendbar.[1]

Die Anwendbarkeit des § 176 AO ist nicht auf Besitz- und Verkehrsteuerbescheide eingeschränkt, der Vertrauensschutz tritt also auch bei Verbrauchsteuerbescheiden ein.

Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO ist die Änderungsvorschrift des § 174 AO nur auf Besitz- und Verkehrsteuerbescheide anzuwenden. Diese Beschränkung des Wirkungsbereichs dieser Vorschrift erscheint aber nicht sachgerecht. Es liegt m. E. eine Lücke im Gesetz vor, die durch analoge Anwendung des § 174 AO auf Verbrauchsteuerbescheide zu schließen ist. Trotz der weit gespannten Änderungsmöglichkeit des § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO behält § 174 AO daneben seine Bedeutung, da § 174 AO in gewissem Umfang auch eine Änderung trotz Ablaufs der Festsetzungsfrist ermöglicht. Außerdem wäre sonst eine Lösung ausgeschlossen, wenn ein Widerstreit i. S. d. § 174 AO zwischen einem Verbrauchsteuerbescheid einerseits und einem Besitz- und Verkehrsteuerbescheid andererseits besteht.[2]

[2] A. A. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 172 AO Rz. 18; v. Wedelstädt in Gosch, AO/FGO, § 172 Rz. 114.

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