Rz. 7

Die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zulasten des Stpfl. kann aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Das gilt sowohl, soweit es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, ein uneingeschränkter Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörde besteht, als auch dann, wenn das Ermessen eingeschränkt oder auf Null reduziert ist (s. hierzu Rz. 36). Angesichts des Grundsatzes der gesetzmäßigen Steuerfestsetzung kann ein solcher Fall aber nur in Sonderfällen vorliegen, in denen das Vertrauen des Stpfl. auf die Entscheidung der Finanzbehörde in großem Maße schutzwürdig ist und der Stpfl. im Vertrauen hierdurch vermögensmäßig disponiert hat. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Finanzbehörde in einem finanzgerichtlichen Verfahren einen Steuerbescheid ohne Vorbehalt aufgehoben und die Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Stpfl. daraufhin die Klage zurücknimmt oder ebenfalls eine Erledigungserklärung abgibt. Das Vertrauen des Stpfl. besteht dann darin, dass er aufgrund des Verhaltens der Finanzbehörde keinen Grund hatte, mit einer Änderung dieser Auffassung der Finanzbehörde rechnen zu müssen, und deshalb darauf vertrauen konnte, dass der Rechtsstreit endgültig erledigt ist. Die vermögensmäßige Disposition liegt darin, dass er die Klage zurückgenommen bzw. eine Erledigungserklärung abgegeben, damit eine verfahrensrechtliche Position aufgegeben und auf die Chance, ein günstiges Urteil zu erreichen, verzichtet hat.[1]

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