Rz. 10

In der Mehrzahl der Fälle, in denen der Stpfl. eine Steueranmeldung abzugeben hat, ist der Stpfl. auch Steuerschuldner, d. h., er gibt die Steueranmeldung über eine von ihm selbst primär geschuldete Steuer ab.[1] In diesen Fällen bereitet die systematische Einordnung der Steueranmeldung keine besonderen Schwierigkeiten. Die Steueranmeldung ist Steuererklärung mit dem Inhalt und der Wirkung von Steuererklärungen, sie entfaltet aber auch die Wirkung einer Steuerfestsetzung.[2] Das Steueranmeldungsverfahren ordnet sich damit problemlos in das gewöhnliche Verfahren (Steuererklärung des Stpfl., Steuerfestsetzung der Finanzbehörde) ein. Die Wirkungen der Steuerfestsetzung werden lediglich zur Vereinfachung an die in der Anmeldung liegende Unterwerfung des Stpfl. geknüpft (vgl. Rz. 2). In seiner Struktur weist das Verfahren jedoch keine wesentlichen Unterschiede zum Steuerfestsetzungsverfahren nach §§ 155ff. AO auf.

[1] USt-Anmeldung, Verkehrsteueranmeldungen mit Ausnahme der Versicherungssteuer, Verbrauchsteueranmeldungen; zu den Ausnahmen vgl. Rz. 11.
[2] Vgl. Rz. 1a.

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