Rz. 69

Bei der GrESt liegt keine sachliche Unbilligkeit vor, wenn sich die Erwartungen, die der Erwerber mit dem Erwerb des Grundstücks verknüpft hat, nicht erfüllen. Die GrESt kann deswegen nicht niedriger festgesetzt bzw. erlassen werden.[1] Die Besteuerung der Abgabe eines Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren ist grundsätzlich nicht unbillig, auch wenn das Gebot zur Rettung eines Grundpfandrechts abgegeben wurde[2], auch nicht, wenn es zu einer doppelten Besteuerung kommt, weil der Ersteigerer die Rechte aus dem Meistgebot kurze Zeit später an einen Dritten abtritt.[3]

 

Rz. 70

Sachliche Unbilligkeit liegt auch nicht vor, wenn eine Nachversteuerung infolge Wegfalls eines steuerbegünstigten Zwecks erfolgt, wobei es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, aus welchem Grund dieser Zweck entfällt.[4] Das gilt auch, wenn eine rechtzeitige Bebauung wegen Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigung oder aus anderen Gründen unterbleibt. Eine Billigkeitsmaßnahme wäre nur gerechtfertigt, wenn die Erteilung der Baugenehmigung sich in einer Weise verzögert hat, mit der der Stpfl. nicht rechnen musste.[5]

[2] Schleswig-Holsteinisches FG v. 7.9.1993, III 704/90, EFG 1994, 534; zur Unbilligkeit einer Nachversteuerung nach einem Erwerb zur Rettung eines Grundpfandrechts BFH v. 9.2.1972, II R 99/70, BStBl II 1972, 503.
[3] Schleswig-Holsteinisches FG v. 7.9.1993, III 704/90, EFG 1994, 534.
[4] BFH v. 27.2.1985, II R 83/83, BFH/NV 1985, 6; BFH v. 26.2.1986, II R 177/83, BFH/NV 1987, 672 für wegen Mieterschutzes unterbliebene fristgemäße Selbstnutzung; FG Köln v. 27.4.1988, 11 K 3688/87, EFG 1989, 72 für Unterbleiben der Bebauung wegen Erblindung des Stpfl.
[5] FG Köln v. 14.5.1986, XI K 461/83, EFG 1987, 39.

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