Rz. 19
Die Durchführungsverordnungen zu den Verbrauchsteuergesetzen enthalten auch Rechtsgrundlagen, um außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Bestandsaufnahmen die Bestände an verbrauchsteuerpflichtigen Waren auf Anordnung amtlich festzustellen.[1]
Die amtliche Bestandsfeststellung ist eine vom HZA nach Ermessen anzuordnende Maßnahme der Steueraufsicht.[2] Die Durchführung ist durch bes. Dienstanweisung geregelt.[3]
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