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Die Durchführungsverordnungen zu den Verbrauchsteuergesetzen enthalten auch Rechtsgrundlagen, um außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Bestandsaufnahmen die Bestände an verbrauchsteuerpflichtigen Waren auf Anordnung amtlich festzustellen.[1]

Die amtliche Bestandsfeststellung ist eine vom HZA nach Ermessen anzuordnende Maßnahme der Steueraufsicht.[2] Die Durchführung ist durch bes. Dienstanweisung geregelt.[3]

[1] § 11 Abs. 3 BierStV; § 14 Abs. 3 BrStV; § 11 Abs. 3 KaffeeStV; §§ 15 Abs. 5, 19 Abs. 5 EnergieStV; § 11 Abs. 3 SchaumwZwStV; § 12 Abs. 3 TabStV.
[3] Vgl. VSF V 5275 Abs. 3 und 5.

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