Rz. 1

§ 16 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden i. S. v. § 6 Abs. 2 AO durch eine Verweisung auf das FVG, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff der sachlichen Zuständigkeit wird in der Vorschrift nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Das Gleiche gilt für das Verhältnis der sachlichen zur örtlichen Zuständigkeit.

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