Rz. 26

§ 159 AO gewährt der Finanzbehörde in doppelter Hinsicht einen Ermessensspielraum.[1] Es liegt im Ermessen der Finanzbehörde, ob der Nachweis verlangt werden soll. Ist der Nachweis nicht erbracht, liegen Art und Ausmaß der Zurechnung der Wirtschaftsgüter wiederum im Ermessen der Finanzbehörde. Dabei ist es, wie das Wort "regelmäßig" in § 159 AO zeigt, grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Wirtschaftsgüter dem Stpfl. zugerechnet werden. Anders als bei anderen Ermessensentscheidungen braucht die Zurechnung bei dem Stpfl. nicht näher begründet zu werden. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Regelung diese Zurechnung die gesetzliche Norm. Begründungsbedürftig ist daher eher, wenn keine Zurechnung bei dem Treuhänder erfolgt.

 

Rz. 27

Bei der Ermessensausübung ist der Zweck des § 159 AO zu berücksichtigen. Dieser Zweck liegt in der Vermeidung von Steuerausfällen, die dadurch entstehen können, dass nicht feststellbar ist, wem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Ermessensfehlerhaft wäre die Anwendung des § 159 AO daher, wenn feststeht, dass der Stpfl. nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts ist und der Berechtigte weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig sein kann, ein Ausfall an inländischer Steuer also mit Sicherheit nicht droht. Entsprechendes gilt, wenn der Finanzbehörde der Berechtigte auch ohne den Nachweis durch den Stpfl. bekannt ist oder diesem die Benennung oder der Nachweis nicht zuzumuten ist. Zu beachten ist aber, dass dem Stpfl. die Benennung und der Nachweis regelmäßig zuzumuten sind, da er als Treuhänder, Vertreter oder Pfandgläubiger den Berechtigten kennen muss. Im Einzelnen gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 160 AO.[2]

 

Rz. 28

Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, selbst Ermittlungen über den Berechtigten anzustellen, kann dies aber nach den allgemeinen Vorschriften tun.[3]

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