Rz. 63

Eine der Bestandskraft fähige Entscheidung enthält der Steuerbescheid regelmäßig nur hinsichtlich des persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsbereichs, im Rahmen des sachlichen Regelungsbereichs also nur hinsichtlich der Höhe der Steuer. Die angegebenen Besteuerungsgrundlagen bilden lediglich die Begründung für die festgesetzte Steuer und nach § 157 Abs. 2 AO einen unselbstständigen Teil der Steuerfestsetzung. Sie sind daher nicht selbstständig anfechtbar. Eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt durch die Einspruchsentscheidung und durch die Finanzgerichtsbarkeit nur im Weg der Inzidentkontrolle bei einer Anfechtung der Steuerfestsetzung. Aus den Besteuerungsgrundlagen allein, ohne Rücksicht auf die Höhe der Steuer, kann sich keine Beschwer ergeben.[1] Hieraus folgt, dass eine Steuerfestsetzung nicht zu ändern ist, wenn die Änderung von unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen durch eine gegenläufige Änderung anderer Besteuerungsgrundlagen ausgeglichen wird. Dies ist die systematische Grundlage des § 177 AO.

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