Rz. 8

Der Name ist das im Rechtsverkehr wesentliche Identifizierungsmerkmal aller Rechtssubjekte oder der sonst am Geschäftsverkehr Beteiligten. Der Name ist falsch, wenn er zwar im Rechtsverkehr existent ist, aber einen anderen als den Kontoinhaber oder Verfügungsberechtigten ausweist.[1] Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten, die keinen Identitätsirrtum zur Folge haben, sind unbeachtlich.[2] Ein Name ist erdichtet, wenn eine erfundene Phantasiebezeichnung gewählt wird.[3] Entscheidend kommt es auf die Identifikationsmöglichkeit des Kontoinhabers an.[4] Der Verfügungsberechtigte (Rz. 18) muss seinen richtigen, nach den Bestimmungen des Zivilrechts zulässigen Namen oder ggf. den Firmennamen[5] verwenden.[6] Eine andere Bezeichnung, z. B. der Künstlername, darf nur benutzt werden, wenn gleichwohl keine Zweifel hinsichtlich der Identität des Verfügungsberechtigten aufkommen können.[7]

 

Rz. 9

Das Verbot der Führung von Nummernkonten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 AO, wonach das Konto die Person des Verfügungsberechtigten benennen muss.[8]

 

Rz. 10

§ 154 Abs. 1 AO verbietet die Kontenerrichtung mit Identitätstäuschung. Die Vorschrift verbietet nicht die Kontenerrichtung auf den Namen Dritter, wenn hierbei die Existenz des Dritten nachgewiesen wird[9], wobei es auf die Zustimmung des Dritten nicht ankommt. Nicht erforderlich ist, dass die der Kontenerrichtung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen angegeben werden. Auch wer als Treuhänder oder Strohmann handelt, muss seinen eigenen Namen benutzen.[10]

[1] Esskandari, DStZ 2001, 761; Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 154 AO Rz. 17; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO Rz. 5.
[3] Carl/Klos, DStZ 1995, 296.
[4] Hessisches FG v. 9.7.1998, 13 K 53/96, EFG 1998, 1556; Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 154 AO Rz. 17.
[5] § 17 HGB; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 154 AO Rz. 18.
[6] Esskandari, DStZ 2001, 761.
[8] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO Rz. 13 m. w. N.; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rz. 11; Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 154 AO Rz. 32; zweifelnd hierzu Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 154 AO Rz. 25, wenn Auskunft erteilt werden kann; s. auch AEAO zu § 154 AO Nr. 8.1. Satz 3.
[9] Rz. 14f.; vgl. AEAO zu § 154 AO Nr. 2; BFH v. 13.10.1998, VIII R 61/96, BFH/NV 1999, 463 m. w. N.; Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 154 AO Rz. 18; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO Rz. 5.
[10] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 154 AO Rz. 17; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 154 Rz. 5.

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