Rz. 94

Aus dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgenden Übermaßverbot resultiert letztlich die Schaffung von gesetzlich normierten Höchstgrenzen.[1] Hierbei bestehen relative und absolute Höchstgrenzen.

[1] Vgl. BT-Drs. VI/1982, 129.

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