Rz. 90

Ein weiteres wesentliches Ermessenskriterium sowohl für das Entschließungsermessen als auch für das Auswahlermessen für die Höhe des VZ ist der Grad des Verschuldens des Erklärungspflichtigen bzw. seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.[1] Generell darf das Verschulden nicht eng gewertet werden. Wenn aber das Verhalten als "nicht entschuldbar erscheint", müssen gleichwohl noch unterschiedliche Verschuldensgrade für die Bemessung der Höhe des VZ beachtet werden.

 

Rz. 91

Es ist zu unterscheiden, ob der Erklärungspflichtige oder die für ihn handelnden Personen leichtfertig, bedingt vorsätzlich oder gezielt vorsätzlich gehandelt haben, um einen Vorteil zu erlangen. Hier sind auch alle in der Person des Stpfl. liegenden Faktoren, vornehmlich das bisherige steuerliche Verhalten, zu berücksichtigen. Allerdings darf nicht außer Betracht bleiben, dass der Stpfl. sich auf die zeitgerechte Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen einstellen kann und sich erforderlichenfalls eines Erfüllungsgehilfen bedienen muss.

 

Rz. 92

Die Festsetzung eines VZ ist ermessensfehlerhaft, falls die Einspruchsentscheidung gegen die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags erst nach Fristablauf ergeht, auch wenn kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt war.[2]

[1] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 21ff.
[2] Niedersächsisches FG v. 20.6.1984, X 550/82, EFG 1985, 50.

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