Rz. 44b

Neu durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] wurde eine Duldungspflicht Dritter in § 147 Abs. 6 S. 3 AO eingefügt. Teilt hiernach der Stpfl. der Finanzbehörde mit, dass sich die Daten nach § 147 Abs. 1 AO bei einem Dritten befinden, hat dieser Dritte gewisse Duldungspflichten. Er hat nämlich der Finanzbehörde Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren[2] oder die Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten[3] oder die gespeicherten Daten und Aufzeichnungen der Finanzbehörde auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen.[4] Der Sinn der Regelung ist, dass auch bei einer Aufbewahrung der Daten durch Dritte für die Finanzverwaltung die gleichen Zugriffsrechte wie bei einer Aufbewahrung beim Stpfl. bestehen sollen. Welche der drei Möglichkeiten die Finanzverwaltung ausübt, liegt in ihrem Ermessen. Die Kosten der Ausübung des Zugriffs bei einem Dritten trägt der Stpfl.

 

Rz. 44c

Im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht vorgesehen war die Sonderbestimmung des § 147 Abs. 6 S. 4 AO (ursprünglich Satz 5). Diese ist erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. Handelt es sich hiernach bei dem Dritten i. S. d. § 147 Abs. 6 S. 2 AO um eine Person, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen i. S. d. § 3 und § 4 StBerG zugelassen ist, also insbesondere um Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und entsprechende Berufsgesellschaften, so hat der mit der Prüfung betraute Amtsträger sein Erscheinen mit angemessener Frist anzukündigen. Sinn dieser Regelung ist, dass den Dritten die Möglichkeit der Vorbereitung eröffnet werden soll, um die Prüfung effektiv durchführen zu können.[5]

[1] BGBl I 2016, 3152.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 81b.

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