Rz. 47

Gemäß § 146 Abs. 2c AO kann ein Verzögerungsgeld außer in den oben genannten Fällen (vgl. Rz. 43), die im Zusammenhang mit dem Transfer der elektronischen Buchführung in das Ausland stehen, in folgenden Fällen festgesetzt werden:

  • Ein Stpfl. kommt seiner Pflicht zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach.
  • Ein Stpfl. kommt seiner Pflicht zur Vorlage von Unterlagen innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nicht nach.
  • Ein Stpfl. kommt seiner Pflicht zur Erteilung einer Auskunft innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nicht nach.
 

Rz. 48

Allen drei Alternativen ist dabei gemeinsam, dass die Pflicht im Zusammenhang mit einer steuerlichen Außenprüfung steht und es jeweils einer angemessenen Frist bedarf, innerhalb derer der Stpfl. seine jeweilige Pflicht erfüllen kann, bevor ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden darf. Diese Fristsetzung ist eine unselbstständige Nebenbestimmung und kann nur zusammen mit dem Anforderungsverlangen angefochten werden. Eine ausdrückliche Androhung des Verzögerungsgelds ist nicht erforderlich.[1] Ob der Ankündigung, ein Verzögerungsgeld festsetzen zu wollen, bereits Verwaltungsaktqualität zukommt, ist umstritten.[2] Wenn dies aber der Fall ist, muss regelmäßig gem. § 121 AO eine Begründung erfolgen. Wann die Frist als angemessen anzusehen ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen. Es kann aber nicht davon die Rede sein, die Frist habe regelmäßig kurz zu sein, wie dies die Finanzverwaltung vertritt. Insbesondere sind die Größe des Unternehmens, die Verwaltungsstruktur und andere Aspekte zu berücksichtigen.[3] Für den Fall der Rückverlagerung der elektronischen Buchführung sieht das Gesetz eine unverzügliche Rückverlagerung vor. Dies kann jedenfalls nicht auf die Fälle der Mitwirkung im Rahmen einer Betriebsprüfung übertragen werden.

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rz. 73.
[3] Entgegen Görke, in HHSp, AO/FGO, § 146 AO Rz. 98 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Frist von drei oder vier Wochen im Allgemeinen angemessen ist.

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