Rz. 43

Kommt der Stpfl. der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seiner Pflichten zur Einräumung des Datenzugriffs (s. Rz. 38), zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. d. § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe des Widerrufs und der Rückverlagerungsanordnung durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert, ist ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festzusetzen.[1] Im Rahmen eines Transfers der elektronischen Buchführung kann damit die Festsetzung eines Verzögerungsgelds erfolgen, wenn der Stpfl. einen Transfer vornimmt, ohne eine Genehmigung hierfür zu haben, er einer Aufforderung zur Rückverlagerung nicht nachkommt oder eine Änderung der Umstände, hinsichtlich der Zustimmung der ausländischen Finanzbehörde oder des Standorts des Datenverarbeitungssystems nicht anzeigt.

[1] Ausführlich zum Verzögerungsgeld Rz. 45ff.; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 146 AO Rz. 82ff.; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rz. 61; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 48ff.

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