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Nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind Buchungen und Aufzeichnungen vollständig vorzunehmen.[1] Die Vorschrift kodifiziert damit einen wesentlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung.[2] Sämtliche Geschäftsvorfälle müssen aus dem Buchführungswerk lückenlos[3] ersichtlich und verfolgbar sein. Es dürfen keine Geschäftsvorfälle fehlen, auch nicht, wenn sie erfolgsneutral sind. Geschäftsvorfälle dürfen nicht verrechnet oder saldiert dargestellt werden.[4] Das Gebot der Vollständigkeit findet sich ebenso in § 239 Abs. 2 HGB.[5] Die handelsrechtliche Regelung zum Saldierungsverbot ist in § 246 Abs. 2 S. 1 HGB zu finden.[6]
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