Rz. 4

Nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind Buchungen und Aufzeichnungen vollständig vorzunehmen.[1] Die Vorschrift kodifiziert damit einen wesentlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung.[2] Sämtliche Geschäftsvorfälle müssen aus dem Buchführungswerk lückenlos[3] ersichtlich und verfolgbar sein. Es dürfen keine Geschäftsvorfälle fehlen, auch nicht, wenn sie erfolgsneutral sind. Geschäftsvorfälle dürfen nicht verrechnet oder saldiert dargestellt werden.[4] Das Gebot der Vollständigkeit findet sich ebenso in § 239 Abs. 2 HGB.[5] Die handelsrechtliche Regelung zum Saldierungsverbot ist in § 246 Abs. 2 S. 1 HGB zu finden.[6]

[1] S. a. GoBD Rz. 36ff.; Drüen, in Tipke/Kruse, AAO/FGO, § 146 AO Rz. 6.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 6; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rz. 10.
[4] BFH v. 9.3.1994, X B 68/93, BFH/NV 1994, 760 für die Zusammenfassung von Kundenforderungen; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 146 Rz. 6.
[5] Störk/Lewe, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 239 HGB Rz. 12ff.
[6] Justhoven/Meyer, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 HGB Rz. 144ff.

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