Rz. 5

Nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO haben Buchungen materiell richtig zu erfolgen.[1] Diese Bestimmung korrespondiert zunächst mit § 154 AO. Nach dieser Bestimmung ist es u. a. untersagt, auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto zu errichten oder Buchungen vornehmen zu lassen. Dieses Gebot der Kontenwahrheit gilt jedoch ebenso im Rahmen der eigenen Buchführung.[2] Materiell richtig ist die Buchung, wenn der ausgewiesene Geschäftsvorfall den Erfolg so darstellt, wie er auch tatsächlich erzielt worden ist.[3]

 

Rz. 6

Zum anderen enthält die Vorschrift ebenfalls die Pflicht, formell richtig zu buchen.[4] Hierzu gehören die richtige Übertragung vom Beleg (S. Rz. 3), die richtige Kontierung des Geschäftsvorfalls und die richtige technische Durchführung entsprechend dem Buchungstext.[5] Die erforderlichen Konten müssen geschaffen werden, z. B. Kassen- und Bankkonto getrennt werden, wobei der Grundsatz der Übersichtlichkeit[6] zu beachten ist.[7] Nicht erforderlich ist die Führung eines Kontokorrent-Sachkontos über den unbaren Geschäftsverkehr, wenn die Rechnungsablage so beschaffen ist, dass sie allen an Grundaufzeichnungen zu stellenden Anforderungen genügt.[8]

[1] Vgl. auch § 239 Abs. 2 HGB; Störk/Lewe, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 239 HGB Rz. 13.
[2] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu § 154 AO.
[3] Störk/Lewe, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 239 HGB Rz. 13; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 6.
[4] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 146 AO Rz. 15.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 6.
[7] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 146 AO Rz. 16; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 7.

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