Rz. 12

Der Wareneingang ist nach den allgemeinen Bestimmungen vollständig zu erfassen. Es müssen demgemäß in jedem Fall auch Warenrücksendungen als gesonderter Wareneingang erfasst und als solche kenntlich gemacht werden.[1] Die Aufzeichnungspflicht besteht für den einzelnen Erwerbsvorgang, sodass pro Erwerbsvorgang nur eine Eintragung vorzunehmen ist, auch wenn es sich um mehrere verschiedene Warenpartien handelt.

[1] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 143 AO Rz. 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge