Rz. 12
Der Wareneingang ist nach den allgemeinen Bestimmungen vollständig zu erfassen. Es müssen demgemäß in jedem Fall auch Warenrücksendungen als gesonderter Wareneingang erfasst und als solche kenntlich gemacht werden.[1] Die Aufzeichnungspflicht besteht für den einzelnen Erwerbsvorgang, sodass pro Erwerbsvorgang nur eine Eintragung vorzunehmen ist, auch wenn es sich um mehrere verschiedene Warenpartien handelt.
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