Rz. 10

Die Zuführung der Ware in die betriebliche Sphäre muss ferner zum Zweck der betrieblichen Nutzung erfolgen. Betriebliche Nutzung i. d. S. ist jeder Gebrauch, Verbrauch oder auch die Weiterveräußerung im Rahmen des Gewerbebetriebs. Unerheblich ist insoweit, ob die Ware unverändert genutzt oder vor der Nutzung be- oder verarbeitet wird.[1] Die Aufzeichnungspflicht besteht auch, wenn der Unternehmer eine eigene Nutzung der Ware nicht beabsichtigt, sondern die Ware für fremde Rechnung (Kommissionsware) erworben worden ist.[2]

 

Rz. 11

Erwirbt oder verwendet der Unternehmer die Ware für betriebsfremde Zwecke, also vornehmlich für den Privatgebrauch, ist der Wareneingang auch dann aufzuzeichnen, wenn derartige Waren nach der Art des Betriebs üblicherweise für die betriebliche Nutzung erworben werden.[3] Maßgeblich ist allein in diesem Zusammenhang die objektive Eignung für betriebliche Zwecke. Die betriebsfremde Verwendung ist dann durch entsprechende Entnahmebuchung deutlich zu machen.[4]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 143 AO Rz. 11.
[2] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 143 AO Rz. 15.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 143 AO Rz. 13; Sauer, in Gosch, AO/FGO, § 143 AO Rz. 16.
[4] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 143 AO Rz. 17.

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