Rz. 54

Eine Übernahme im Ganzen im Sinn dieser Vorschrift[1] ist gegeben, wenn der Betrieb seine Identität wahrt,[2] d. h. die zum Betrieb gehörenden Gegenstände, an den Übernehmer entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Die Übertragung kann im Weg der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge geschehen.[3] Übernahme i. d. S. liegt auch bei einer Beteiligung eines Gesellschafters an einem bisher allein geführten Betrieb vor[4], beim Hinzutreten eines weiteren Gesellschafters oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters, auch wenn der Betrieb dann als Einzelunternehmen fortgeführt wird.[5]

 

Rz. 55

Durch die weit gefasste Formulierung "übernimmt" kommt zum Ausdruck, dass ferner als Übernahme auch jeglicher anderweitiger Übergang des Nutzungsrechts an dem Betrieb anzusehen ist. Dieser Übergang kann z. B. auch in der Verpachtung oder Einräumung eines Nießbrauchsrechts liegen.[6] Übernimmt der "Übernehmer" die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs, geht demgemäß die Buchführungspflicht auf ihn über, es sei denn, der "Übergebende" pachtet den gesamten Betrieb zurück, sodass wirtschaftlich keine Übernahme stattfindet. Werden demgegenüber nur einzelne Teile des übergebenen Betriebs oder ein Teilbetrieb zurückgepachtet, bleibt die Buchführungspflicht beim "Übernehmer".[7]

 

Rz. 56

Die Übernahme muss im Ganzen erfolgen.[8] Es müssen also die wesentlichen Grundlagen des Betriebs als einheitliches Ganzes übernommen werden, sodass die Identität des Betriebs gewahrt ist.[9] Insoweit gelten für die Übernahme im Rahmen des § 141 Abs. 3 AO die gleichen Grundsätze wie für die Haftung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 75 AO.[10]

 

Rz. 57

Die Übernahme eines Betriebsteils oder Teilbetriebs löst hingegen die Rechtsfolge des § 141 Abs. 3 AO nicht aus.[11] Zu Betriebsteilungen in der Land- und Forstwirtschaft vgl. OFD Hannover v. 25.7.2008, S – 2230 – 168-StO 281, EStK (luF) § 13 Nr. 1.28.

[1] S. auch Erl. zu § 75 AO; Dißars/Dißars, Haftung und Haftungsbescheid im Steuerrecht, 1. Aufl. 2018, 37ff.
[3] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 74; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 141 Rz. 49.
[5] BFH v. 20.4.1978, IV R 92/76, BStBl II 1978, 479; Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 141 AO Rz. 49.
[6] So auch Söffing, INF 1977, 207, 209; Paulick, FR 1978, 329, 335.
[8] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 75.
[9] BFH v. 24.2.1994, IV R 4/93, BStBl II 1994, 677; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 53; AEAO zu § 141 Rz. 5 S. 4f.
[10] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 53

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge