Rz. 52

Nach § 141 Abs. 3 S. 1 AO geht die Buchführungspflicht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt.[1] Einer besonderen (erneuten) Mitteilung an den Übernehmer bedarf es in diesen Fällen gem. § 141 Abs. 3 S. 2 AO nicht. Dieser Übergang der Buchführungspflicht folgt aus der Objektbezogenheit der Pflicht.[2] Die Fortdauer der Buchführungspflicht berührt die Verpflichtung, Rumpfwirtschaftsjahre zu bilden, nicht.[3] Die Regelung gilt hierbei nach dem Wortlaut der Norm nur für die Buchführungspflicht, nicht jedoch für die Art der Gewinnermittlung.[4]

 

Rz. 53

Wird der übernommene Betrieb, für den die Buchführungspflicht fortbesteht, mit einem anderen, bisher nicht buchführungspflichtigen Betrieb zusammengelegt, so erstreckt sich die Buchführungspflicht nach der Rechtsprechung auf den entstandenen Gesamtbetrieb.[5] Bleiben auch nach dem Übergang der Buchführungspflicht nebeneinander zwei unterschiedliche Betriebe bestehen, so ist die Buchführungspflicht für jeden dieser Betriebe (s. Rz. 13) gesondert zu bestimmen.

[1] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 73; AEAO zu § 141 AO Nr. 5 S. 1.
[2] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 141 Rz. 49.
[4] Vgl. für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG Erl. zu § 142BFH v. 26.5.1994, IV R 34/92, BStBl II 1994, 891.

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