Rz. 52
Nach § 141 Abs. 3 S. 1 AO geht die Buchführungspflicht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt.[1] Einer besonderen (erneuten) Mitteilung an den Übernehmer bedarf es in diesen Fällen gem. § 141 Abs. 3 S. 2 AO nicht. Dieser Übergang der Buchführungspflicht folgt aus der Objektbezogenheit der Pflicht.[2] Die Fortdauer der Buchführungspflicht berührt die Verpflichtung, Rumpfwirtschaftsjahre zu bilden, nicht.[3] Die Regelung gilt hierbei nach dem Wortlaut der Norm nur für die Buchführungspflicht, nicht jedoch für die Art der Gewinnermittlung.[4]
Rz. 53
Wird der übernommene Betrieb, für den die Buchführungspflicht fortbesteht, mit einem anderen, bisher nicht buchführungspflichtigen Betrieb zusammengelegt, so erstreckt sich die Buchführungspflicht nach der Rechtsprechung auf den entstandenen Gesamtbetrieb.[5] Bleiben auch nach dem Übergang der Buchführungspflicht nebeneinander zwei unterschiedliche Betriebe bestehen, so ist die Buchführungspflicht für jeden dieser Betriebe (s. Rz. 13) gesondert zu bestimmen.
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