Rz. 36

Wie die Feststellung getroffen wird oder zu treffen ist, wird im Gesetz nicht normiert. Die "Feststellung" der Finanzbehörde kann deshalb aufgrund aller bekannten Umstände getroffen werden. Anders als nach § 161 Abs. 1 RAO ist es nicht mehr erforderlich, dass ein Steuerbescheid zuvor erlassen worden ist, aus dem sich das Erreichen der Wertgrenzen ergibt.[1] Die Feststellung kann damit insbesondere auch außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens getroffen werden. Es genügt insoweit z. B. die Kenntnisnahme etwaiger vom Beteiligten abgegebener Erklärungen oder sonstiger Hinweise.[2] Nicht erforderlich ist, dass der über die "Mitteilung" (s. Rz. 37ff.) entscheidende Amtsträger die Feststellungen persönlich getroffen haben muss. Es genügt z. B. auch, dass die Feststellung des Sachverhalts durch die gem. § 195 AO mit der Außenprüfung beauftragte Finanzbehörde erfolgt.

[1] FG Münster v. 27.6.1978, III 3861/77 S, EFG 1979, 61; s. hierzu auch Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 43.
[2] Niedersächsisches FG v. 24.8.1978, VII 215/78, EFG 1979, 60; FG Nürnberg v. 28.7.1982, V 88/82, EFG 1983, 53; Paulick, FR 1978, 329.

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