Rz. 33

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO entsteht kraft Gesetzes, sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen, also allein eine Bezugsgröße erreicht ist (s. Rz. 20). Die allgemeine Rechtspflicht zur Führung von Büchern bedarf allerdings der Konkretisierung durch die Finanzbehörde mittels eines Verwaltungsakts. Diese Konkretisierung der Rechtspflicht erfolgt durch eine Mitteilung über das Bestehen der Buchführungspflicht an den Stpfl. (s. hierzu Rz. 37). Durch diese Mitteilung können sich auch unerfahrene Stpfl. auf die Pflicht rechtzeitig einstellen.[1] Der Verwaltungsakt basiert auf den Feststellungen der Finanzbehörde (s. hierzu Rz. 34ff.). Eine spezielle Erklärungspflicht des Stpfl. bei Erreichen der Grenzwerte besteht insoweit nicht. Er muss also nicht von sich aus tätig werden.

[1] BFH v. 17.10.1985, IV R 187/83, BStBl II 1986, 39; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 41.

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