Rz. 31

Nach § 141 Abs. 1 S. 2 AO gelten für die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht die Bestimmungen des HGB entsprechend. Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen der §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und §§ 243 bis 256 HGB verwiesen. Ausgenommen von dem Verweis ist die Bestimmung des § 241a HGB. Es besteht demnach die Verpflichtung, im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung[1], die Geschäfte und die Vermögenslage ersichtlich zu machen[2] und aufgrund einer Bestandsaufnahme ein Inventar[3] und eine Bilanz zu erstellen.[4] Die Buchführung selbst muss kaufmännisch ausgestaltet sein, ohne dass ein bestimmtes System der Buchführung vorgeschrieben wäre.[5] Im Rahmen der auf § 141 AO basierenden Buchführung ist auch ein Kassenbuch zu führen, zudem sind Einlagen und Entnahmen darzustellen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten fortlaufend auszuweisen.

[1] S. hierzu im Einzelnen Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu §§ 145, 146 AO.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 26.

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