Rz. 11
§ 141 AO begründet ausdrücklich keine Buchführungspflicht für Angehörige der freien Berufe, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[1] erzielen.[2] Durch die Regelung werden aber in anderen Gesetzen begründete steuerliche Aufzeichnungspflichten nicht berührt (s. Rz. 1). Freiberufler können gleichwohl von § 141 AO betroffen sein, wenn sie gewerbliche Einkünfte erzielen.[3]
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