Rz. 11

§ 141 AO begründet ausdrücklich keine Buchführungspflicht für Angehörige der freien Berufe, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[1] erzielen.[2] Durch die Regelung werden aber in anderen Gesetzen begründete steuerliche Aufzeichnungspflichten nicht berührt (s. Rz. 1). Freiberufler können gleichwohl von § 141 AO betroffen sein, wenn sie gewerbliche Einkünfte erzielen.[3]

[1] § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 7; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 141 Rz. 10; s. hierzu im Einzelnen Dißars, StuB 2022, 59.
[3] Weiss, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 141 AO Rz. 14f.

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