Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiberufler sind zur Abgabe von USt-Voranmeldungen verpflichtet

 

Leitsatz (NV)

Die Angehörigen der freien Berufe sind als Unternehmer (§ 2 UStG) verpflichtet, Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 1 UStG zu führen und Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 18 UStG abzugeben.

 

Normenkette

UStG 1980 §§ 2, 18, 22 Abs. 1; AO 1977 § 141

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Dies ist indessen nicht der Fall.

Eine Rechtsfrage hat unter anderem dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz ableiten läßt und die Entscheidung lediglich darauf beruht, feste Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

Zwar sind die Angehörigen der freien Berufe nicht verpflichtet, nach § 141 der Abgabenordnung (AO 1977) Bücher zu führen. Sie sind indessen nach § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ,,Unternehmer" und haben deshalb die jedem Unternehmer obliegenden Pflichten nach dem Umsatzsteuergesetz zu erfüllen. Dazu gehören die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 1 UStG ebenso wie die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 UStG. Wären die Angehörigen freier Berufe hiervon entbunden, wären sie gegenüber anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern bevorzugt. Eine derartige Bevorzugung und damit Ungleichbehandlung ist weder aus dem Umsatzsteuergesetz erkennbar noch läßt sie sich aus verfassungsrechtlichen Vorschriften rechtfertigen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274), BStBl I 1985, 496) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415095

BFH/NV 1987, 674

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