Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Zwischenvermietungsfall

 

Leitsatz (NV)

Funktion und Anwendungsbereich des § 42 AO 1977 in Zwischenvermietungsfällen hat der BFH mehrfach geklärt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Eine wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858) als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig und nicht klärungsfähig sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Tz. 9, 62).

66Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im Zeitpunkt der Entscheidung durch den BFH nicht mehr vorliegt (Beschluß vom 19. Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321).

Die Rechtsfragen, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ,,Klärung der Funktion und Anwendungsbereich des § 42 der Abgabenordnung 1977 in Zwischenvermietungsfällen" beschreibt, sind nicht mehr klärungsbedürftig. Der Senat hat sie in den Beschlüssen vom 4. August 1987 V B 16/87 (BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756) und vom 29. Oktober 1987 V B 109/86 (BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96) geklärt. Er hat begründet, daß die Einschaltung eines Zwischenmieters in die Vermietung von Wohnungen bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs des Wohnungseigentümers den Rückschluß auf eine unangemessene Gestaltung der Mietverhältnisse erlaubt, wenn für die Zwischenvermietung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Beurteilung, ob solche Gründe im Streitfall vorgelegen haben, liegt nicht vor. Die Klägerin hat mit dem Hinweis auf das Vertragswerk über die Zwischenvermietung im Streitfall keine dabei in einem Revisionsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen herausgestellt, an deren Klärung die Allgemeinheit interessiert sein könnte.

Die weiter als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Zwischenvermieter aufgrund eines Vertrauensschutzes die Anerkennung des Vorsteuerabzugs erreichen könne, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig und auch nicht klärungsfähig.

Der BFH hat wiederholt entschieden, daß ein allgemeiner Vertrauensschutz auf Billigung aller bis zur Aufhebung des Verzichts auf die Steuerbefreiung der Umsätze über die Vermietung von Wohnräumen (Änderung des § 9 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980 durch Art. 36 Nr. 2 und 6 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1981, 1523) geschlossenen Zwischenmietverhältnisse nicht angenommen werden kann (vgl. zum Vertrauensschutz z. B. Urteil vom 17. Mai 1984 V R 118/82, BFHE 141, 339, BStBl II 1984, 678, unter II 4; Beschluß in BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756, unter 3; Urteil vom 29. Oktober 1987 V R 154/83, zur Veröffentlichung bestimmt).

Ob die Klägerin im Streitfall Vertrauensschutz beanspruchen konnte, hängt von der Beurteilung der Besonderheiten des Streitfalles ab und hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415667

BFH/NV 1988, 606

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