Rz. 12

§ 139b Abs. 7 AO regelt die Übermittlung von Meldedaten an das BZSt im Fall einer Geburt und in sonstigen Fällen, in denen einer Person, z. B. bei Zuzug aus dem Ausland, noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist. Hiernach erhalten Personen, die nicht unter § 139a Abs. 2 AO fallen, da sie nicht steuerlich in Erscheinung treten können, eine Identifikationsnummer. So sind z. B. im Passwesen Verwaltungsverfahren bei im Ausland steuerpflichtigen Personen denkbar, die bei einer deutschen Passbehörde einen Pass beantragen.[1]

Wenn im Falle eines Zuzugs aus dem Ausland die Erfassung im Melderegister und die Zuteilung der IDNr nicht schon im Zuge der Geburt nach Maßgabe des Abs. 6 erfolgt, ist die Meldebehörde in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob die Angabe des Zugezogenen, noch keine IDNr erhalten zu haben, zutreffend ist. Aus diesem Grund wurde durch das Jahressteuergesetz 2022[2] ein Abgleichverfahren zwischen Melderegister und IDNr.-Datenbank in der Weise eingerichtet, dass die Meldebehörde schon vor der ersten Datenlieferung an das BZSt durch ein maschinelles Abrufverfahren prüfen kann, ob der fraglichen Person bereits eine IDNr zugeteilt worden ist. So wird die bisherige, missbrauchsanfällige Praxis vermieden, dass das sachfernere BZSt im Rahmen einer Ähnlichkeitssuche zu prüfen hat, ob die Person entgegen ihrer Erklärung bereits eine IDNr zugeteilt erhalten hat.

Die Zuständigkeit für die Prüfung und Verhinderung von Mehrfachvergaben obliegt damit künftig den Meldebehörden, die im Falle eines Treffers in der IdNr-Datenbank die Identität des Betreffenden vor Weitergabe der Daten an das BZSt weiter aufzuklären hat. Bleibt der Treffer bei der Suche durch die Meldebehörde aus, werden die Daten an das BZSt zwecks erstmaliger Vergabe eine IdNr weitergegeben, das im Rahmen einer Ähnlichkeitssuche Einträge mit anderer Schreibweise filtert, um zu gewährleisten, dass jeder Person nur eine Identifikationsnummer zugeordnet wird. Wirft die Ähnlichkeitssuche Treffer aus, so teilt das BZSt diese der Meldebehörde mit der Bitte um Prüfung zu, ob es sich statt des vermeintlich erstmaligen Zuzugs aus dem Ausland um eine Wiedereinwanderung handelt und der betroffenen Person bereits eine IDNr zugeteilt worden ist. Mitgeteilt werden zu diesem Zweck nur der Teil der personenbezogenen Daten, die für einen Abgleich bei den Meldebehörden erforderlich ist (IDNr, Vor- und Zuname, Tag und Ort der Geburt, gegenwärtige oder zuletzt bekannte Anschrift). Der Gesetzestext formuliert hier offenbar etwas zu eng, da nur bei einer Übereinstimmung der von der Meldebehörde mitgeteilten mit den in der IDNr-Datenbank enthaltenen Daten eine Übermittlung durch das BZSt erfolgen soll. Dies wird man aber bei der Ermittlung nur ähnlicher, aber nicht identischer Daten entsprechend sehen müssen. Da die IdNr-Datenbank nach Abs. 3a und 4c künftig gewährleisten soll, dass jeder – aber jeder auch nur einmal – in den Genuss einer staatlichen Zuwendung gelangt, wird der Aspekt, dass jede/r nur eine IdNr. erhalten soll, zunehmend wichtiger.

Durch § 139b Abs. 8 AO werden die Meldebehörden verpflichtet, Änderungen in den gespeicherten Datensätzen (z. B. bei einem Wohnsitzwechsel) sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer mitzuteilen. Das BZSt wird hierdurch in die Lage versetzt, die gespeicherten Daten zeitnah zu aktualisieren. Mit dem Jahressteuergesetz 2022[3] wird zugleich Vorsorge getroffen, dass mit Beginn der Tätigkeit der Registermodernisierungsbehörde und eines die technischen Voraussetzungen für Verarbeitung der Identifikationsnummer feststellenden BMF-Schreiben einerseits in Satz 1 der Kranz im Änderungsfall zu korrigierender Daten redaktionell auf die mit dem RegMoG[4] ergänzten Nr. 11 und 12 ausgeweitet wird. Zum anderen stellt der ebenfalls eingefügte Satz 2 klar, dass das "Datum des letzten Verwaltungskontaktes (Monat/Jahr)" bei Verwaltungskontakten mit anderen Behörden als den Meldebehörden nur von der Registermodernisierungsbehörde an das BZSt übermittelt wird. Ein die Geltung dieser Fassung des Abs. 8 auslösendes BMF-Schreiben liegt noch nicht vor.

[1] Vgl. Begründung zum Registermodernisierungsgesetz, BT-Drs. 19/24226.
[2] V. 16.12.2022 (JStG 2022), BGBl I 2022, 2294, Art. 25.
[3] V. 16.12.2022 (JStG 2022), BGBl I 2022, 2294, Art. 25.
[4] Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (RegMoG) v. 28.3.2021, BGBl I 2021, 591.

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