Rz. 10

§ 139b Abs. 68 AO befassen sich mit den zur erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer sowie zur Datensatzpflege erforderlichen Datenübermittlungen.[1] Der Referentenentwurf präferierte noch einen Datenaustausch zwischen dem BZSt auf der einen Seite sowie den Standesämtern und Ausländerbehörden auf der anderen Seite. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens folgte das BMF einer Anregung des BMI und stellte das Verfahren auf einen Datenaustausch zwischen dem BZSt und den Meldebehörden um. Durch Anpassung des MRRG sowie der Ersten und Zweiten Bundesdatenübermittlungsverordnung wurden die hierfür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen.

[1] Mühlenharz, AO-StB 2010, 90.

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