Rz. 7c

Das Rentenübersichtsgesetz[1] verfolgt das Ziel, den Kenntnisstand der Bevölkerung über die eigene Altersvorsorge zu verbessern. Hierzu sind die angebundenen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen berechtigt, die Identifikationsnummern bei ihren Kundinnen und Kunden zu erheben.[2] Nur die angebundenen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen können nach § 22a Abs. 2 S. 10 EStG die Identifikationsnummer ihrer Kundinnen und Kunden erheben. Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer ihrer Kundinnen und Kunden zu verarbeiten, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben wurde. Entsprechendes gilt für die Datenstelle der Rentenversicherung sowie für die mit der Anbindung und Übermittlung nach § 4 Abs. 2 RentÜG an die Zentrale Stelle für die digitale Rentenübersicht beauftragten Dritten. In mehreren Ausbaustufen soll ab Herbst 2022 begonnen werden, ein Portal aufzubauen, in dem aus den erworbenen Anwartschaften die Höhe der zu erwartenden Altersversorgung abgelesen werden kann. Ab Herbst 2023 soll unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherungen Bund die Zentrale Stelle für die digitale Rentenübersicht errichtet werden, die verantwortlich für die Entwicklung und den späteren Betrieb der digitalen Rentenübersicht und des Portals ist. Die Identifikationsnummer nebst einem Sicherheitsmerkmal dient der sicheren Identifikation des Nutzers, der über das Portal seine Altersvorsorgeinformationen abrufen möchte.

[1] Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht – RentÜG) v. 11.2.2021, BGBl I 2021, 154.

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