Rz. 15

§ 138j Abs. 4 AO stellt klar, dass keine Rückmeldung der Finanzverwaltung auf eine gemeldete Steuergestaltung erfolgen muss. Aus einer fehlenden Rückmeldung können auch keine Rückschlüsse über die Legalität oder die Legitimität der Gestaltung gezogen werden. Außerdem sagt eine fehlende Rückmeldung nichts darüber aus, ob die Finanzverwaltung die steuerliche Beurteilung teilt. Der Absatz ist m. E. nur klarstellend, da ein Schweigen keine rechtliche Bindungswirkung hervorrufen kann. Abgestellt wird dabei auf die Finanzbehörden, die die Auswertung der gemeldeten Steuergestaltung machen, d. h. das BZSt, das BMF oder die Zollverwaltung. Nicht genannt sind die Landesfinanzbehörden. Auch eine fehlende Reaktion dieser Behörden hat grundsätzlich keine rechtliche Bindungswirkung. Anders ist dies aber, wenn die Gestaltung in einer Betriebsprüfung nicht aufgegriffen wird. Da der Finanzverwaltung die Gestaltung bekannt ist, erkennt sie diese dadurch an, dass sie sie im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht korrigiert. Anders ist dies m. E. im Veranlagungsverfahren zu sehen, wenn die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesen Fällen wird i. d. R. im Veranlagungsverfahren nicht abschließend geprüft, da dies der späteren Betriebsprüfung vorbehalten ist. Dann kann in dem Nichtaufgreifen der Gestaltung keine abschließende Beurteilung durch die Finanzverwaltung liegen. Anders ist dies, wenn die Bescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Dann hat die Finanzverwaltung den Sachverhalt im Veranlagungsverfahren final zu prüfen. Wenn sie die steuerlichen Folgen trotz Kenntnis des Sachverhalts akzeptiert, ist dies rechtlich bindend.

Ebenfalls klargestellt wird, dass keine Anerkennung der Steuergestaltung nur darin gesehen werden kann, dass der Gesetzgeber nicht tätig wird und durch eine Gesetzesänderung die steuerlichen Folgen der Gestaltung verhindert. Auch dies ist m. E. nur klarstellend. Aus der Untätigkeit des Gesetzgebers kann für den einzelnen Stpfl. keine rechtliche Bindungswirkung abgeleitet werden.

 

Rz. 16

Der Absatz schließt aber nicht aus, dass es zu einer Rückmeldung der Finanzverwaltung nach der gemeldeten Steuergestaltung kommt. Diese Rückmeldung ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Insbesondere können für steuerliche Gestaltungen auch verbindliche Auskünfte i. S. d. § 89 Abs. 2 ff. AO beantragt werden.

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