Rz. 81

Ebenfalls zu einer Meldepflicht kann es führen, wenn die Gestaltung Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch hat. Wann dies der Fall ist, ist in jedem Einzelfall zu bestimmen. Eine Meldepflicht tritt dabei nach dem Sinn und Zweck nur dann ein, wenn der Informationsaustausch negativ beeinflusst wird.

 

Rz. 82

Die Gestaltung muss keine tatsächlichen Auswirkungen auf den Informationsaustausch haben. Es reicht aus, wenn sie dazu geeignet ist. Damit ist es auch unerheblich, ob die Gestaltung gerade dazu dienen sollte, den Informationsaustausch zu beeinflussen. Dies muss kein Teil der Gestaltung sein, es reicht aus, wenn dies eine (ggf. auch ungewollte) Folge ist.

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