Rz. 46

Gem. § 138d Abs. 1 AO hat die Meldung beim BZSt zu erfolgen. Das BZSt gibt nach Maßgabe des § 138i AO die Daten an die Landesfinanzbehörden weiter. Außerdem ist das BZSt dafür zuständig, dass die Meldungen mit den anderen Mitgliedstaaten der EU ausgetauscht werden. Die Meldung wird dabei auf elektronischem Wege durchgeführt. Eine Meldung auf Papierformular ist derzeit nicht vorgesehen. Die Meldung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.[1] Derzeit ist nicht vorgesehen, dass die Meldung in anderer Sprache (z. B. auf Englisch) erfolgen kann; auch nicht nach einem entsprechenden Antrag. Dies dürfte den Datenaustausch zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU langwierig und kompliziert machen. Das BMF sieht zwar vor, dass bestimmte Daten auch auf Englisch übermittelt werden können; dabei handelt es sich aber nur um eine zusätzliche (freiwillige) Angabe. Sie ersetzt nicht die Meldepflicht und sie erfüllt damit auch nicht die Meldepflicht. Eine nicht auf Deutsch erfolgte Meldung ist daher m. E. keine korrekte Meldung; es bleibt damit wohl weiterhin möglich, in solchen Fällen eine Ordnungswidrigkeit anzunehmen.

[1] BMF v. 29.3.2021, IV A 3-S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 232.

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