Rz. 44

Die Mitteilungspflicht für einen Nutzer gem. § 138d Abs. 6 AO, der seinerseits auf § 138d Abs. 1 AO verweist, ist nicht in § 138f AO geregelt, sondern in § 138g AO. Diese Norm ist in dem Verweis des § 138d Abs. 1 AO nicht enthalten. Insofern ist die Verweiskette unsauber. Allerdings kann m. E. daraus nicht gefolgert werden, dass der § 138f AO keine Anwendung findet. § 138d Abs. 6 AO erklärt die Regelungen des § 138d Abs. 1 AO für Nutzer nur für entsprechend anwendbar. Die Rechtsfolge ist die Meldepflicht, die sich aus § 138d Abs. 1 ergibt. In welcher Norm diese Rechtsfolge näher definiert ist, ist unerheblich. Aus der Gesetzessystematik und der Überschrift des § 138g AO ergibt sich, dass in dieser Norm die Meldepflicht für den Nutzer ausgestaltet wird. In dieser Norm wird wiederum auf den Umfang der Meldepflicht in § 138f AO verwiesen.

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