Rz. 40

Eine Verwaltung der Umsetzung durch den Intermediär erfordert zunächst einmal, dass eine Umsetzung erfolgt bzw. mit der Umsetzung begonnen wird. Anders als bei den anderen Tätigkeiten muss daher beim Nutzer zumindest der Wille zur Umsetzung vorliegen.

 

Rz. 41

Eine Verwaltung der Umsetzung liegt vor, wenn der Intermediär die Verantwortung für die Umsetzung übernimmt. Dies setzt voraus, dass von ihm die wesentlichen für die Umsetzung relevanten Entscheidungen getroffen werden.[1] Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die einzelnen Schritte bei der Umsetzung koordiniert werden, etwaige Beteiligte (Berater, Dienstleister, etc.) eingebunden oder beauftragt werden. Außerdem ist damit die Kontrolle der korrekten Umsetzung der Gestaltung verbunden; ebenso wie die Kontrolle des Projektfortschritts.[2] Das Kriterium des Verwaltens der Umsetzung ist inhaltlich eng verbunden mit der Organisation der Gestaltung. Allerdings ist das Verwalten enger zu verstehen, da es tatsächlich zur Umsetzung kommen muss und die Tätigkeit sich nur auf das Verwalten beschränkt, während die Organisation zwar das Verwalten auch beinhalten kann, aber auch weitergehende Tätigkeiten umfassen kann. Die Verwaltung der Umsetzung muss aber nicht die einzige Tätigkeit sein. Andere Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese selbst ein Kriterium erfüllen, können daneben ausgeübt werden.

 

Rz. 42

Die Verwaltung der Umsetzung ist zu unterscheiden von einer bloßen Unterstützung bei der Umsetzung. Die Verwaltung der Umsetzung ist im Sinne einer verantwortlichen Tätigkeit zu verstehen. Die erforderliche Verantwortung umfasst dabei sowohl die Bestimmung und Kontrolle der einzelnen Maßnahme/Teilschritte als auch deren zeitliche Reihenfolge. Dieses Tatbestandsmerkmal ähnelt damit dem Organisieren der Umsetzung. Allerdings geht das Organisieren noch etwas über die verwaltende Tätigkeit hinaus. Die Verwaltung beinhaltet im Wesentlichen die organisatorische Umsetzung der Gestaltung.

[1] Hartmann/Friedrich, IStR 2021, 166, 168; Schnitger/Brink/Welling, IStR 2019, 157, 159.
[2] Hartmann/Friedrich, IStR 2021, 166, 169.

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