Rz. 71
Verstöße gegen die Berichtspflichten des § 138a AO werden nach den Bußgeldvorschriften der AO sanktioniert. Es liegt gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Unternehmen seiner Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts nach § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO oder der Mitteilungspflicht nach § 138a Abs. 4 Satz 3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gem. § 138a Abs. 6 AO nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Verhalten mit einem Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet werden[1], bei Fahrlässigkeit in Höhe von 5.000 EUR[2], soweit es sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht um eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO handelt.[3] Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt dann vor, wenn der Stpfl. die Taten des § 370 Abs. 1 AO leichtfertig verwirklicht, wenn er also über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht[4] oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt[5] und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.[6]
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