Rz. 60
Nach § 138a Abs. 6 Satz 1 AO ist die elektronische Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das BZSt innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist.
Die Jahresfrist gilt gleichermaßen für alle Berichtspflichtigen (Konzernobergesellschaften, beauftragte Gesellschaften und verpflichtete inländische in den Konzernabschluss einbezogene Einheiten). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, für die keine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen ist und die nicht nach § 109 Abs. 1 AO verlängerbar ist.[1]
Inländische Konzernobergesellschaften[2] und beauftragte Konzerngesellschaften[3] sind zur Übermittlung eines Länderberichts erstmals für Wirtschaftsjahre verpflichtet, die nach dem 31.12.2015 beginnen.[4] Wird der Konzernabschluss für ein Wirtschaftsjahr erstellt, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist somit erstmals ein länderbezogener Bericht zum 31.12.2017 dem BZSt für das zum 31.12.2016 endende Wirtschaftsjahr zu übermitteln.[5] Liegt ein Fall des § 138a Abs. 4 AO vor, d. h. findet Berichtserstattung ersatzweise für eine ausländische Konzernobergesellschaft statt (sog. "secondary mechanism"), besteht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, eine Übermittlungsverpflichtung. Hier setzt die Verpflichtung wie bei den Erklärungspflichten nach § 138a Abs. 5 AO ein Jahr später ein.[6]
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