Rz. 51

Überdies sind Angaben zum einbehaltenen Gewinn, in der Gesetzesbegründung auf Englisch mit "accumulated earnings"[1] bezeichnet, erforderlich. Der einbehaltene Gewinn ist die Summe der Gewinnrücklagen (nach Ertragsteuern).[2] Die Summe der gesamten einbehaltenen Gewinne im betrachteten Steuerhoheitsgebiet ist für die Angabe aufzuaddieren. Fallen bei zwei oder mehr Konzernunternehmen negative einbehaltene Gewinne und positive einbehaltene Gewinne an, so sind sie zu saldieren. In diesem Fall soll in Tabelle 3 eine Erläuterung aufgenommen werden, dass der einbehaltene Gewinn negative Werte für das Steuerhoheitsgebiet beinhaltet.[3] In Bezug auf Betriebsstätten sind die einbehaltenen Gewinne bei der juristischen Person anzugeben, zu der die jeweils betrachtete Betriebsstätte gehört.[4]

[1] BT-Drs. 18/9536, 38.
[2] So auch Grotherr, IStR 2016, 991, 1001; Kraft/Heider, DStR 2017, 1353, 1358.
[3] Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-Aktionspunkt 13 (Fassung Februar 2018), 12, im Internet abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13-DEU.pdf.
[4] OECD, Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13, Abschlussbericht 2015, Paris 2016, 38; EU-Amtshilferichtlinie 2016/881 i. d. F. v. 25.5.2016, ABl EU 2016, L 146, 8, 20.

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