Rz. 27
Betriebsstätten und Zweigniederlassungen sind für das Steuerhoheitsgebiet aufzuführen, in dem sich die Betriebsstätte befindet.[1] Zum Zweck einer rechtsformneutralen Abgrenzung von Einkünften werden Betriebsstätten als selbständige Unternehmen behandelt; auf Grundlage des "Authorized OECD Approach" (AOA) wurden die Grundsätze mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz mit Wirkung ab 1.1.2013 in nationales Recht überführt.[2] Eine Betriebsstätte einer Personengesellschaft soll in den länderbezogenen Bericht so aufgenommen werden, wie jede andere Betriebsstätte.
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