Rz. 20

In der ersten Spalte des Musterformulars soll das berichtende multinationale Unternehmen alle Steuerhoheitsgebiete auflisten, in denen Geschäftseinheiten des multinationalen Konzerns steuerlich ansässig sind. Eine gesonderte Zeile soll für alle Geschäftseinheiten aufgenommen werden, die nach Auffassung des berichterstattenden Unternehmens in keinem Staat steuerlich ansässig sind.[1]

 

Rz. 21

Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung enthalten nähere Angaben, welche Konzerneinheiten im Einzelnen in den Länderbericht für die einzelnen Steuerhoheitsgebiete aufzunehmen sind. Nach den Vorgaben der OECD ist ein Leitprinzip für die Bestimmung des multinationalen Konzerns, den Konsolidierungsvorschriften für Rechnungslegungszwecke zu folgen. Sofern nach OECD ein Unternehmen im Konzernabschluss eines multinationalen Konzerns konsolidiert wird, gilt das betreffende Unternehmen als Konzernunternehmen dieses Konzerns. Dementsprechend sollten die Finanzdaten eines solchen Unternehmens in den länderbezogenen Bericht des multinationalen Konzerns Eingang finden. Dies gilt für Unternehmen, die nach dem Prinzip der Voll- oder der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss des multinationalen Konzerns einbezogen werden. Wenn ein Unternehmen nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften nicht konsolidiert werden muss, gilt nach Vorgabe der OECD das Unternehmen nicht als Konzernunternehmen und dementsprechend sind die Finanzdaten eines solchen Unternehmens auch nicht in den länderbezogenen Bericht aufzunehmen. Die Staaten können nach OECD-Maßgabe einem multinationalen Konzern gestatten, die Finanzdaten des Unternehmens im länderbezogenen Bericht, im Einklang mit den Informationen im Konzernabschluss des multinationalen Konzerns anzugeben, d. h. bei konsolidierten Unternehmen ggf. anteilig anstatt in voller Höhe.[2]

[1] OECD, Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13, Abschlussbericht 2015, Paris 2016, 37; demnach soll bei doppelter Ansässigkeit die Kollisionsregel eines geltenden DBAs zur Bestimmung des Staates der steuerlichen Ansässigkeit Anwendung finden; liegt kein anwendbares DBA vor, soll das Unternehmen im Steuerhoheitsgebiet der tatsächlichen Geschäftsleitung gemeldet werden, wobei der Ort der Geschäftsleitung im Einklang mit Art. 4 OECD-MA bestimmt werden soll.
[2] S. Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-Aktionspunkt 13 (aktualisierte Fassung Februar 2018), 14ff., im Internet abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13-DEU.pdf.

3.1.1.1 Behandlung von Gemeinschaftsunternehmen

 

Rz. 22

Führt ein in den Konzernabschluss einbezogenes Konzernunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren anderen nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gemeinschaftlich ein anderes Unternehmen, liegt ein Gemeinschaftsunternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB vor. Gemeinschaftliche Führung bedeutet, dass keines der Unternehmen eine vorherrschende Stellung innehat. Nach Ausführungen der OECD soll sich die Behandlung bei einem Unternehmen, das sich im Besitz und/oder unter der Führung von zwei oder mehreren nicht miteinander verbundenen multinationalen Konzernen befindet, nach den Rechnungslegungsvorschriften richten, die für jeden der nicht miteinander verbundenen multinationalen Konzerne einzeln gelten. Sofern die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften vorsehen, dass ein Unternehmen im Konzernabschluss eines multinationalen Konzerns konsolidiert wird, gilt das betreffende Unternehmen als Konzernunternehmen dieses Konzerns. Dementsprechend sollen die Finanzdaten eines solchen Unternehmens in den länderbezogenen Bericht des multinationalen Konzerns Eingang finden. Dies gilt für Unternehmen, die nach dem Prinzip der Voll- oder der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss des multinationalen Konzerns einbezogen werden. Wenn ein Unternehmen nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften dagegen nicht konsolidiert werden muss, gilt das Unternehmen nicht als Konzernunternehmen und dementsprechend sind die Finanzdaten eines solchen Unternehmens auch nicht in den länderbezogenen Bericht aufzunehmen. Ein Unternehmen, das nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss des multinationalen Unternehmens einbezogen wird, gilt nach OECD nicht als ein Konzernunternehmen, dementsprechend sind die Finanzdaten eines solchen Unternehmens auch nicht in den länderbezogenen Bericht aufzunehmen.[1] Das HGB sieht für das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen ein Wahlrecht vor, ein Gemeinschaftsunternehmen anteilig nach der Quotenkonsolidierung oder nach der sog. "Equity-Methode" zu erfassen. Wird das Gemeinschaftsunternehmen mit der "Equity-Methode" erfasst und keine Quotenkonsolidierung vorgenommen, würde mangels Konsolidierung auch keine Einbeziehung im CbCR erfolgen müssen.[2] Naturgemäß scheide bei den das Gemeinschaftsunternehmen führenden Unternehmen wegen der bestehenden Interessenlage eine Gewinnverkürzung oder -v...

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