Rz. 25

Der Gesetzestext zu § 138a AO und die Gesetzesbegründung lässt offen, wie Personengesellschaften im Rahmen des CbCR zu erfassen sind. Nach den Leitlinien der OECD richtet sich die grundsätzliche Einbeziehung von Personengesellschaften nach den handelsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften für Rechnungslegungszwecke.[1] Soweit Personengesellschaften als konsolidierungspflichtige Konzerneinheiten in den Konzernabschluss einbezogen werden, sind sie demnach auch in das CbCR aufzunehmen.

 

Rz. 26

Personengesellschaften können nach dem Transparenzprinzip – so z. B. im deutschen Steuerrecht – kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt und aufgrund dessen in keinem Staat steuerlich ansässig sein. Es findet in dem Fall eine Verlagerung der Steuerschuld auf die Gesellschafter statt. Nach den Leitlinien der OECD sollen Personengesellschaften, die in keinem Staat steuerlich ansässig sind, im Rahmen des länderbezogenen Berichts in eine Zeile für staatenlose Gesellschaften aufgenommen werden, soweit die Posten nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind. Gesellschafter, die auch Konzernunternehmen des multinationalen Konzerns sind, sollen ihren Mitunternehmeranteil nach den Leitlinien der OECD in Tabelle 1 unter dem Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit aufnehmen.[2]

[1] S. Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-Aktionspunkt 13 (aktualisierte Fassung Februar 2018), 14, im Internet abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13-DEU.pdf.
[2] Zu Recht wird in der Literatur kritisiert, dass diese Vorgabe zu einem Doppelausweis führt und ohne ausführliche Erläuterungen in Übersicht 3 Raum für Fehlinterpretationen bietet, vgl. Ditz/Bärsch/Engelen, IStR 2016, 840, 844; Kraft/Heider, DStR 2017, 1353, 1356.

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