Rz. 9

Über die Aufnahme oder Beendigung einer freiberuflichen Tätigkeit erfassen die Gemeinden keine Daten. Mangels entsprechender Anzeigepflichten gegenüber den Gemeinden sind die Mitteilungen über die Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit nach Abs. 1 S. 3 an das nach § 19 AO zuständige FA zu richten. Dem FA sind bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit auch weitere für die Besteuerung erhebliche rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse nach Abs. 1b mitzuteilen.

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