Rz. 10

S. 2 ermöglicht es, einen von dem Belasteten angefochtenen Verwaltungsakt mit Drittwirkung ohne die Einschränkungen, die für begünstigende Verwaltungsakte nach §§ 130, 131 AO bestehen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Diese Regelung ist gerechtfertigt, da der durch den Verwaltungsakt Begünstigte wegen der Belastung des Dritten und dessen Anfechtungsmöglichkeit nicht darauf vertrauen kann, dass der Verwaltungsakt bestehen bleiben wird. Da nur auf §§ 130, 131 AO verwiesen ist, gilt diese Regelung nicht für Verwaltungsakte, für die Sonderregelungen bestehen.[1] Die Erweiterung der Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsakts gilt nur, wenn der Verwaltungsakt von dem belastetem Dritten tatsächlich angefochten wurde, und reicht nur soweit, als durch Aufhebung des Verwaltungsakts dem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel abgeholfen wird. Diese Vorschrift entspricht § 50 VwVfG. Sie hat im Besteuerungsverfahren keine eigenständige Bedeutung.

[1] Wie z. B. §§ 172ff. AO für Steuerbescheide; vgl. auch G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 172–177 AO Rz. 3.

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