Rz. 61

Gegen Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts sowie gegen die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme oder Widerruf ist nach § 347 Abs. 1 AO der Einspruch gegeben.

Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf sind auch während eines gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens anwendbar[1] sowie dann, wenn der Rechtsbehelf bereits durch eine außergerichtliche Rechtsbehelfsentscheidung überprüft worden ist. Das ist gerechtfertigt, da auch ein durch eine Einspruchsentscheidung abgeänderter oder bestätigter Verwaltungsakt nur bestandskräftig, nicht rechtskräftig ist und §§ 130, 131 AO diese Bestandskraft durchbrechen können. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist es anders, da diese der Rechtskraft fähig sind. Hier ist zu unterscheiden, ob die Gründe für den jetzt geplanten ­Widerruf oder die Rücknahme bereits in das finanzgerichtliche Verfahren eingebracht waren, das Urteil also hierüber entschieden hat, oder ob diese Gründe im Rahmen der Sachaufklärungspflicht des Gerichts und der Vortragspflicht der Parteien hätten geprüft werden müssen; dann steht einer Rücknahme oder einem Widerruf die Rechtskraft des Urteils entgegen. Ist dies jedoch nicht der Fall, hindert das rechtskräftige Urteil nicht die Rücknahme oder den Widerruf.[2]

[1] Vgl. § 132 AO.
[2] Vgl. grundsätzlich M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 132 AO Rz. 5–9.

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