Rz. 57

Grundsätzlich ist es möglich, die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts ihrerseits nach § 130 AO zurückzunehmen, wenn Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsakts rechtswidrig war. Da es sich bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten um Verwaltungsakte mit einmaliger Wirkung handelt, nicht um Dauerverwaltungsakte, ist nur eine Rücknahme von Rücknahme oder Widerruf mit Rückwirkung denkbar. Der ursprüngliche Verwaltungsakt wird dann mit seinem damaligen Inhalt wieder wirksam.[1]

 

Rz. 58

Zu beachten ist hierbei aber, dass bei Verwaltungsakten, die keine Steuerbescheide sind oder nicht wie Steuerbescheide behandelt werden, eine Änderung nicht möglich ist (vgl. Rz. 7). In Betracht kommt nur eine Rücknahme bzw. ein Widerruf, verbunden mit dem Neuerlass eines Verwaltungsakts. Bei der Rücknahme bzw. dem Widerruf einerseits und dem neu erlassenen Verwaltungsakt andererseits handelt es sich um zwei selbstständige Verwaltungsakte. Wird der neu erlassene Verwaltungsakt aufgehoben, z. B. in einem Rechtsbehelfsverfahren, bleibt die Rücknahme bzw. der Widerruf des ursprünglichen Verwaltungsakts bestehen. Der ursprüngliche Verwaltungsakt kann also nur dann wieder Wirksamkeit entfalten, wenn die Rücknahme bzw. der Widerruf dieses Verwaltungsakts zurückgenommen oder widerrufen wird.[2]

 

Rz. 59

Dagegen ist ein Widerruf einer rechtmäßigen Rücknahme oder eines Widerrufs nicht möglich, da ein Widerruf nicht mit Rückwirkung ausgestattet werden kann, der ursprüngliche Verwaltungsakt also nicht auf den Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs wieder in Wirkung gesetzt werden kann. Es kommt nur ein Neuerlass des (zurückgenommenen oder widerrufenen) Verwaltungsakts in Betracht.

[1] M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 124 AO Rz. 12.

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