Rz. 42

Zur Abgrenzung vom Rücknahmegrund der Nr. 2 vgl. Rz. 39. Der Rücknahmegrund der Nr. 3 beruht auf dem Gedanken, dass der Grund für die Fehlerhaftigkeit in der Sphäre des Begünstigten liegt und seine Interessen daher hinter dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zurückstehen müssen. Es schaden nur unrichtige oder unvollständige Angaben des Begünstigten selbst, nicht die eines Dritten; Handlungen seines Vertreters muss er sich aber zurechnen lassen. Begünstigter muss dabei nicht der Stpfl. sein. Auch ein Dritter kann Begünstigter i. d. S. sein.

Der Begünstigte muss unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben. Das Unterlassen von Angaben genügt nicht.

Da das Vorbringen eines Beistands nach § 80 Abs. 4 S. 2 AO als Vortrag des Begünstigten selbst gilt, wenn dieser nicht unverzüglich widerspricht, gilt das Gleiche für unrichtige Angaben des Beistands (vgl. § 80 AO Rz. 66a). Ebenfalls zuzurechnen ist das Vorbringen eines mit dem Stpfl. zusammenveranlagten Ehegatten, da sie nach § 26b EStG als "ein Stpfl." anzusehen sind.[1]

Die unrichtigen Angaben müssen aber von dem Begünstigten mit dem Zweck vorgebracht worden sein, den Verwaltungsakt zu erwirken. Erforderlich ist also ein zweck- und zielgerichtetes Handeln des Stpfl. Nicht ausreichend ist, wenn bei Offenlegung des Sachverhalts das FA eine fehlerhafte Subsumption vornimmt.[2]

 

Rz. 43

Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) am Vorbringen der unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen ist nicht erforderlich; die Rücknahme ist daher auch möglich, wenn der Begünstigte nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass seine ­Angaben unrichtig oder unvollständig sind.[3] Das fehlende Verschulden ist aber im Rahmen der Ermessensentscheidung (vgl. Rz. 52) zu würdigen.

 

Rz. 44

Die Aufhebung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das FA hätte bemerken können, dass die Angaben des Stpfl. unrichtig oder unvollständig waren.[4] Es liegt primär im Verantwortungsbereich des Stpfl., dem FA den zutreffenden Sachverhalt zur Entscheidung zu unterbreiten.

 

Rz. 45

Der rechtswidrige Verwaltungsakt muss auf den Angaben des Begünstigten beruhen, sie müssen also entscheidungserheblich gewesen sein und zur Rechtswidrigkeit geführt haben. Sie müssen also kausal für den Erlass des Verwaltungsakts gewesen sein.[5] Unrichtige oder unvollständige Angaben, die den sachlichen Gehalt des Verwaltungsakts nicht berührt haben, rechtfertigen nicht die Rücknahme. Wird ein Abrechnungsbescheid aufgrund einer Außenprüfung erlassen, ist die vom Stpfl. abgegebene Steuererklärung nicht mehr ursächlich für den Abrechnungsbescheid.[6]

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