Rz. 22

Es ist möglich, dass ein Teil eines Verwaltungsakts belastend und ein anderer Teil begünstigend oder dass ein Teil rechtswidrig und ein anderer Teil rechtmäßig ist. Sofern es sich jeweils um selbstständige, voneinander abgegrenzte Entscheidungen handelt, ist jeder Teil so zu behandeln, als sei er ein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Ob es sich um mehrere selbstständige Teile eines Verwaltungsakts oder um mehrere Verwaltungsakte, die nur äußerlich verbunden sind, handelt, hat nur theoretische Bedeutung, da keine unterschiedlichen Rechtsfolgen eintreten.

Wird z. B. auf einen Erlassantrag ein Erlass nur teilweise gewährt, im Übrigen aber abgewiesen, ist der Teil, der den Erlass gewährt, begünstigend; soweit der Antrag abgelehnt wird, ist er belastend. Der belastende und der begünstigende Teil können, jeder für sich, rechtswidrig oder rechtmäßig sein. Soll der begünstigende Teil aufgehoben werden, richtet sich die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO; soll der belastende Teil zurückgenommen oder widerrufen werden, sind §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 AO anzuwenden.

 

Rz. 23

Entsprechend liegt eine Teilrücknahme vor, wenn eine in einem Haftungsbescheid festgesetzte Haftungsschuld durch Änderungsbescheid herabgesetzt oder die Fälligkeit nach hinten verschoben wird.[2] Es muss keine ausdrückliche Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts erfolgen; vielmehr liegt in der teilweisen Neubescheidung konkludent eine entsprechende Rücknahme der ursprünglichen Regelung.[3] Diese Teilrücknahme lässt den ursprünglichen Haftungsbescheid in dem von der Teilrücknahme nicht betroffenen Umfang unberührt.[4] Der von der Teilrücknahme nicht betroffene Teil des Verwaltungsakts kann daher nicht mehr angefochten werden. Dies gilt auch für die in einem Haftungsbescheid als selbstständiger Verwaltungsakt enthaltene Zahlungsaufforderung.[5]

[1] BFH v. 6.8.1996, VII R 77/95, BStBl II 1997, 79, wonach es sich bei Haftung für verschiedene Steuerarten in einem Haftungsbescheid um jeweils selbstständige Entscheidungen handelt; vgl. auch BFH v. 13.1.2005, VII B 147/04, BFH/NV 2005, 744.
[4] BFH v. 28.1.1982, V R 100/80, BStBl II 1982, 292; BFH v. 6.8.1996, VII R 77/95, BStBl II 1997, 79; BFH v. 6.3.1990, VII R 132/87, BFH/NV 1991, 7; BFH v. 4.11.2003, VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460; FG Baden-Württemberg v. 26.8.1987, II K 73/85, EFG 1988, 57 für ein Leistungsgebot nach Herabsetzung der Haftungssumme.

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